BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 40 Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 40
Der Begriff „Ausgleich“ setzt eine korrespondierende Leistung – die Übertragung einer Grundfläche – voraus. Die Vorschreibung dieser Abgabe bedingt einerseits die nachweisliche Übertragung bzw. Abtretung von einem Grundstück in Verbindung mit der nachweislich nicht erfüllten Abtretungsverpflichtung, wofür ein finanzieller „Ausgleich“ geschaffen werden soll.
Im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang zur Grundabtretung und der Bemessung einer allenfalls zustehenden Entschädigung nach § 12 Abs. 5 soll – wie schon bisher – die Bemessung der Ausgleichsabgabe ebenfalls anhand des Verkehrswertes des Grundstücks erfolgen.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 40 NÖ BauO 1996:
Die Regelung der Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe soll von der Regelung der Straßengrundabtretung getrennt und mit der schon bisher in der NÖ Bauordnung enthaltenen Regelung anderer Abgabe zusammengefaßt werden; zugleich soll sie leichter verständlich formuliert werden.
Wo an das vom Vorschreibungsanlaß betroffene Grundstück bereits [an] eine Straße grenzt, ist die Grundabtretung nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß als in einem neu a...