BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 39 Ergänzungsabgabe
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 39
Die Ergänzungsabgabe hat sich aus einem besonderen Berechnungsmodus des Aufschließungsbeitrages (der sog. Differenzmethode) entwickelt und setzt sich die Formel daher aus den aus der Aufschließungsabgabe bekannten Berechnungsfaktoren zusammen.
Modifizierungen wurden zuletzt allerdings aufgrund der Neuregelung des § 54, also der Regelungen für Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan, notwendig. Nicht nur der Neu- sondern auch der Zubau (Erweiterung, Aufstockung) soll – aufgrund der Gleichsetzung mit anderen Vorhaben und Abgabenanlässen – Anlass für eine Ergänzungsabgabe sein.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 39 NÖ BauO 1996:
Die Regelung der Ergänzungsabgabe soll mit den folgenden Änderungen aus § 15 der NÖ Bauordnung 1976 übernommen werden:
Da die amtswegige Vereinigung von bebauten und unbebauten Grundstücken derselben Eigentümer nach § 12 des Vermessungsgesetzes auch im Bauland im mehrfachen öffentlichen Interesse liegt, wenn danach Bauflächen im Sinne des Vermessungsgesetzes („Punktparzellen“) an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen oder wenn Außenwände der an Grenzen solcher Grundstücke stehenden Gebäude nicht als Brandwände ausgeb...