BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 38 Aufschließungsabgabe
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 38
Das System der Aufschließungsabgabe besteht im Wesentlichen seit der Bauordnung für NÖ, LGBl. 166/1968, und seither – auf der ursprünglichen Basis – stetig weiterentwickelt. Modifizierungen wurden zuletzt allerdings aufgrund der Neuregelung des § 54, also der Regelungen für Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan, notwendig.
Abs. 1: lediglich angezeigte oder anzeigefreie Gebäude bewirken keine Bauplatzeigenschaft. Die Einfügung dient der Klarstellung, dass erst bei der Errichtung eines Gebäudes, für das – sofern das Grundstück noch nicht ex lege als Bauplatz zu beurteilen wäre – auch eine Bauplatzerklärung im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz notwendig wäre, die Abgabenpflicht ausgelöst wird.
Der schon ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entsprechend soll die Voraussetzung einer bereits langjährigen Baulandwidmung zum Ausdruck gebracht werden.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 38 NÖ BauO 1996:
Die Regelung der Aufschließungsabgabe soll exakter und leichter verständlich formuliert sowie inhaltlich wie folgt geändert werden:
Die Baubewilligung für ein Gebäude vorübergehenden Bestandes oder für ein Gebäude m...