BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 37 Verwaltungsübertretungen
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 37
Ein gesonderter Hinweis darauf, dass eine Verwaltungsübertretung nur dann vorliegt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, kann im Hinblick auf § 22 Abs. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, entfallen.
Die bereits in den bisherigen Bauordnungen enthaltenen Straftatbestände wurden inhaltlich im Wesentlichen übernommen und aufgrund von Ergänzungen in den vorangehenden Bestimmungen um neue Tatbestände (z.B. iZm dem Nichtigerklärungsverfahren, der Meldepflicht von Öfen oder der Übermittlung von Daten für das Gebäude- und Wohnungsregister) erweitert. Gleichzeitig wird die Höhe der festgesetzten Strafen wertangepasst.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 37 NÖ BauO 1996:
Die Regelung der Bestrafung vonVerwaltungsübertretungen soll mit den folgenden Änderungen aus der bisherigen Fassung übernommen werden:
Unter der Z. 1 soll der Straftatbestand der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung auf die Benützung eines so errichteten oder abgeänderten Bauwerks ausgedehnt werden.
Unter Z. 2 soll der Straftatbestand der Unterlassung der Beheb...