BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 25 Umgesetzte EG-Richtlinien
MB 8500-0
Zu § 19 (alt)
Die beim Bau von Straßen verwendeten Bauprodukte müssen den in Abs. 1 genannten EU-Richtlinien entsprechen (siehe Anmerkung zu § 9). Der Hinweis auf die in einem Gesetz umgesetzten Richtlinien hat entsprechend der in Abs. 2 zitierten EU-Richtlinie im Gesetzestext zu erfolgen.
MB 8500-2
Zu § 25 (neu)
Umgesetzte EG- Richtlinien:
Die Bezeichnung „EU“ wird in die nunmehr zu verwendende Bezeichnung „EG“ abgeändert. Weiters wird die Bestimmung durch die durch diese Novelle umgesetzten EG-Richtlinien ergänzt.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8500-2 2. Novelle. Bisher § 19. Mit der 2. Novelle wurde in der Abschnittsüberschrift vor § 25 (neu) sowie in der Überschrift des § 25 (neu) die Abkürzung „EU“ durch die Abkürzung „EG“ ersetzt und die Z 3 und 4 wurden angefügt.