BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 22 Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung und Veröffentlichung
MB zu 8500-2
§ 22 (neu):
Unter Hinweis auf die Umweltinformationsrichtlinie regelt die UL-Richtlinie, dass der Öffentlichkeit die Lärmkarten und die Aktionspläne zugänglich zu machen sind. Dabei ist darauf zu achten, dass die Informationen deutlich, verständlich und (leicht) zugänglich sein müssen; letzteres wird insbesondere durch die Nutzung der verfügbaren Informationstechnologien (Internet) zu verwirklichen sein. Ebenfalls sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der Aktionspläne vorzusehen, wobei die Ergebnisse dieser Mitwirkung in Erwägung zu ziehen sind.
Abs. 1 schreibt daher in Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zunächst eine öffentliche Auflage des Entwurfs des Aktionsplans, der zugehörigen strategischen Lärmkarte und der verständlichen Zusammenfassung sowie eine Bereithaltung im Internet vor. Da davon ausgegangen werden muss, dass auch Personen, die über keinen Internetzugang verfügen, nicht von ihrem Mitwirkungsrecht ausgeschlossen werden dürfen, ist die öffentliche Auflage jedenfalls auch im Amtsblatt kundzumachen.
In Abs. 2 wird der NÖ...