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ASoK 12, Dezember 2016, Seite 501

Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze ab 2017

Im Rahmen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl I 2015/79, wurde die Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze beschlossen. Diese Änderung tritt mit in Kraft.

Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze bezieht sich derzeit auf Beschäftigungsverhältnisse, die für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart sind.

Ab 2017 gilt ein Beschäftigungsverhältnis dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 Euro (Geringfügigkeitsgrenze für 2017) gebührt. Dabei muss jedes Beschäftigungsverhältnis gesondert betrachtet werden; selbst mehrere in einen Kalendermonat fallende kurzfristige bzw fallweise Beschäftigungsverhältnisse zum selben Dienstgeber dürfen nicht zusammengerechnet werden.

Besondere Regelungen gelten insbesondere in folgenden Fällen:

  • Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nur aufgrund von Kurzarbeit nicht übersteigt.

  • Bei Dienstverhältnissen, die für mindestens einen Naturalmonat (!) oder auf unbestimmte Zeit vereinbart sind, ist für die Beurteilung das auf den ganzen Kalendermonat hochgerechnete Entgelt maßgeblich, wenn die vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kale...

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