BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 17 Beitragsgemeinschaft
MB zu 8500-0
Zu § 17 (bisher § 22 und 23):
Die nunmehr angeführten Kriterien für Beitragsgemeinschaften entsprechen den bestehenden Investitionsrichtlinien des Bundes; weiters soll „die Art der Erschließung“ eine präzisere Feststellung ermöglichen als die bisherige „Art und Häufigkeit“ der Benutzung; durch den Entfall des Gemeindeanteiles soll das derzeitige Problem der mangelnden Förderbarkeit gelöst werden.
AB 8500-0
Die Umformulierung dieser Bestimmung erfolgt aufgrund einer Anpassung an die Textierung der gültigen Investitionsrichtlinien des Bundes für die Aufschließung landwirtschaftlicher Siedlungsbereiche oder Wirtschafts- und Kulturflächen. Gleichzeitig wird klargestellt, dass der Obmann der Beitragsgemeinschaft aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen ist und die Beitragsgemeinschaft nach Außen vertritt.
MB 8500-1
Zu Abs 1:
Um weiteren Begriffsverwechslungen mit dem in § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973 (LGBl. 6620-1) enthaltenen Begriff des Güterweges vorzubeugen, soll dieser Begriff im NÖ Straßengesetz 1999 entfallen. § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973 definiert den Güterweg als nicht-öffentliche Bringungsanlage; § 17 Abs. 1 de...