BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 16 Tragung von Mehrkosten durch Unternehmen
MB zu 8500-0
Zu § 16 (bisher § 19):
Das Wort „Unternehmen“ stellt den Oberbegriff dar, von dem sowohl juristische als auch natürliche Personen erfaßt sind.
Weiters soll das Abstellen auf das Verursacherprinzip durch die nun getroffene Formulierung in Abs. 1 deutlich zum Ausdruck kommen.
Der Hinweis auf die nachbewiesenen Mehrkosten sowie die Mitwirkungspflicht des jeweils betroffenen Unternehmens durch Erteilung von Auskünften sollen die Festsetzung der Beiträge erleichtern.
MB 8500-2
Zu § 16 – Tragung von Mehrkosten durch Unternehmen:
In der Praxis hat sich herausgestellt, dass diese Bestimmung – so wie sie bisher formuliert ist – gar nicht oder nur mit hohem Kosten- und Verwaltungsaufwand vollziehbar ist. Das soll durch die nunmehrige Novelle geändert werden, indem ein Unternehmen – unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen – nicht mehr bloß einen schwer zu ermittelnden Beitrag in nicht näher gesetzlich bestimmter Höhe zu den Bau- bzw. Erhaltungskosten einer Straße zu übernehmen hat, sondern die leichter nachzuweisenden durch dieses tatsächlich verursachten Mehrkosten. Dadurch wird die Bestimmung nicht nur leichter vollziehbar, sonder...