BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 14 Verpflichtungen der Grundeigentümer
MB zu 8500-0
Zu § 14 (bisher § 12, 13, 15, 24 bis 30)
Die Duldungspflichten sind hier zusammengefaßt und sollen nicht nur die Grundeigentümer treffen, sondern auch die Nutzungsberechtigten.
Das Verbot der Ableitung von Niederschlagswässern auf Verkehrsflächen ergibt sich aus § 62 Abs 3 der NÖ Bauordnung 1996. Die Duldungspflicht des Abs. 2 Z. 3 findet ihre Grenze in den subjektiv-öffentlichen Rechten (Standsicherheit und Trockenheit von Bauwerken) und kommt demnach nur im Grünland in Betracht.
MB 8500-2
§ 14 Abs. 2 Z. 1 – Verpflichtung der Grundeigentümer:
Durch diese an § 24 Abs. 2 BStG 1971 angelehnte Bestimmung soll in Hinkunft ein Grundeigentümer zu dulden haben, dass sein Grundstück nicht nur wie bereits bisher während Straßenbauarbeiten, sondern auch während winterdienstlicher Maßnahmen vorübergehend in Anspruch genommen werden kann; dies allerdings nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen.
§ 14 Abs. 3 – Verpflichtung der Grundeigentümer:
In der Praxis hat sich ergeben, dass die Durchsetzung der Duldung des ungehinderten Abfließens der auf der Straße anfallenden Oberflächenwässer auf die Grundstücke der Nachbarn nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist. Es soll daher ...