BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13b Bauten an Landesstraßen
MB zu 8500-2
§ 13b (neu) – Bauten an Landesstraßen:
Eine vergleichbare Bestimmung hat es im Vorläufergesetz zum NÖ Straßengesetz 1999 (§ 24 Abs. 2 und 7 NÖ Landesstraßengesetz) gegeben und enthält auch das Bundesstraßengesetz 1971 eine ähnlich lautende Bestimmung (§ 21 BStG 1971), die vor der Übertragung des Eigentums an den Bundesstraßen B an das Land NÖ durch Art. 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002, auch für diese Straßen, die nunmehrigen Landesstraßen B, gegolten hat. Aufgrund des Fehlens dieser Bestimmung im NÖ Straßengesetz 1999 ist es – insbesondere bei den Landesstraßen B – häufig zu Problemen mit der Verkehrssicherheit gekommen und war oft auch ein Aus- oder Umbau von Landesstraßen nur eingeschränkt möglich. Dem soll durch diese Bestimmung Abhilfe geschaffen werden. Nunmehr dürfen außerhalb eines Ortsbereichs (Anmerkung: dieser ist in § 1 Abs. 1 Z. 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl 8000, definiert) in einer Entfernung bis zu 15 m beiderseits von bereits bestehenden Landesstraßen B und in einer Entfernung bis zu 10 m beiderseits von bereits bestehenden Landesstraßen L Neu-, Zu- und Umbauten sowie Anlagen jeder A...