BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 13 Parteien
MB zu 8500-0
Zu § 13 (bisher § 6 und 6a)
Es soll klar definiert werden, wer Nachbar ist und wer Parteistellung erlangen kann.
Die Regelung der Nachbarrechte soll, exakt und abschließend formuliert, das mögliche Konfliktpotential einschränken.
Eine weitergehende Aufzählung möglicher Beeinträchtigungen, wie durch Streusplittablagerung etc. (Lärmschutzmaßnahmen sieht ohnedies § 10 vor), erweist sich jedoch im Hinblick auf die Möglichkeit der zivilrechtlichen Geltendmachung als entbehrlich.
Die Einschränkung in Abs. 2 Z. 3 auf die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt, wenn das Grundstück über keine andere Zufahrt auf der Straße verfügt, soll teure und nicht benötigte Zufahrten ersparen.
MB 8500-2
Zu § 13 Abs 1:
Die Abgrenzung des Kreises der Nachbarn, die vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich qualifiziert worden ist ( Zl. B 1585/04-3 und B 1595/04-3), bereitet in der Praxis in Einzelfällen Schwierigkeiten, wenn sich die Begrenzungen der projektierten Straße nicht mit den Grundstücksgrenzen decken. Diese Fälle sollen daher deutlicher geregelt werden. In diesem Sinne wird klar gestellt, dass Nachbarn gemäß § 13 Abs. 1 Z....