BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 11 Enteignung
MB zu 8500-0
Zu § 11 (bisher § 7 bis 11)
Die Beschränkung auf den geringsten Eingriff ergibt sich aus der Formulierung des Abs. 3, wonach die Landesregierung über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang einer Enteignung zu entscheiden hat. Diese Bestimmung stellt zugleich den Rahmen der Ermächtigung für den Eingriff in fremdes Eigentum dar.
Für die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundflächen für Baumaßnahmen soll die Einräumung einer Duldungspflicht (§ 14 Abs. 2) ausreichend sein, was auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
MB 8500-2
Zu § 11 Abs 1:
Den Begriff „Umlegung“ einer Straße soll es nach dieser Novelle nicht mehr geben und ist daher dieser Begriff zu streichen.
Aufgrund der nunmehrigen Novelle des NÖ Straßengesetzes 1999 ist die Zitierung der § 5 und 6 falsch und auch nicht mehr erforderlich.
Zu § 11 Abs 3:
Durch den Wegfall dieser Bestimmung soll der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der gängigen Praxis Rechnung getragen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Notwendigkeit der Errichtung einer Straße bereits im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren (§§ 12 und 13 NÖ Straßengesetz 1999) zu prüfen und is...