BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 8a Tunnelüberwachung
MB zu 8500-3
Zu § 8a:
Durch den neuen § 8a NÖ Straßengesetz 1999 (Tunnelüberwachung) soll die nach dem Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, 9. Abschnitt, § 50a bis 50e, erforderliche datenschutzrechtliche Grundlage für eine Videoüberwachung der Straßentunnels und Galerien in Niederösterreich, die nicht dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz unterliegen, geschaffen werden.
§ 8a Abs. 1:
Durch die den neuen § 8a soll es für den Straßenerhalter möglich sein, Tunnels oder Galerien [eine Galerie ist eine Einhausung (Bauwerk), die eine Straße vor Lawinen (Lawinengalerie), Steinschlag (Steinschlaggalerie) oder Muren schützt] im Zuge einer Landesstraße mittels Videoüberwachung zu überwachen, um allfällige Gefahrensituationen für die Sicherheit des Straßenverkehrs und des Tunnelbetriebs zu erkennen, zu beurteilen und zu beseitigen. Derartige Gefahrensituationen sind z.B. stehengebliebene Fahrzeuge, Unfälle, Brände, Austritt von leichtentzündbaren Stoffen in Folge eines Unfalls, Ausfall der Belüftung, Ausfall von Tunnelsicherheitseinrichtungen, Staus, Geisterfahrer, Störungen im Straßenverkehr etc.
Eine Videoüberwachung ist nur zulä...