BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 6 Landesstraßenplanungsgebiet
MB zu 8500-1
Zu § 5a:
Die Regelungen betreffend das Landesstraßenplanungsgebiet haben ihr Vorbild in den bewährten Bestimmungen des § 14 des Bundesstraßengesetzes 1971. Sie sollen sicherstellen, dass vor der konkreten Festlegung der Straßentrasse im Baubewilligungsbescheid nach § 12 auf dem in Betracht kommenden Gebiet (neben den für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendigen Bauführungen) keine weiteren Bauführungen vorgenommen werden, welche den Straßenbau erheblich erschweren oder wesentlich verteuern würden. Die in § 14 Abs. 1 2. Satz des Bundesstraßengesetzes 1971 enthaltene Einschränkung der Verordnungskompetenz wurde nicht übernommen, zumal die Geltung der Verordnung über die Erklärung zum Landesstraßenplanungsgebiet ohnehin zeitlich beschränkt sein (§ 5a Abs. 6) und damit ein höheres Maß an Rechtssicherheit als die Regelung in § 14 Abs. 1 2. Satz des Bundesstraßengesetzes 1971 bieten soll. Durch die Möglichkeit der Zustimmung des Landes zu Bauführungen in Ausnahmefällen soll (wie im Rahmen von § 21 des Bundesstraßengesetzes 1971) eine Erleichterung für die Antragsteller erreicht und die Anzahl der Behördenverfahren mögli...