BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 4 Begriffsbestimmungen
MB zu 8500-0
Zu § 4 (bisher § 1 bis 4):
Die Definitionen sollen das Verständnis und damit die Arbeit mit dem Gesetz erleichtern.
Z. 1und 2 verdeutlichen den Geltungsumfang und beschreiben entsprechend dem gegenwärtigen Standard die Teile der Straße, wobei auch Leiteinrichtungen, wie z.B. Schutzinseln, radabweisende Begrenzungen, etc. erfaßt sind.
Z. 4 soll unter Voraussetzung der geringen Verkehrsbedeutung oder der Ökologie sowohl für Landes- als auch Gemeindestraßen den Verzicht auf die Herstellung eines staubfreien Belags ermöglichen, ohne negative Haftungsfolgen zu evozieren.
Z. 5: Im Hinblick auf die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB wird in der Definition der Personenkreis angeführt.
Z. 6: Die Definition ermöglicht u.a. auch die exakte Zuweisung von Strafgeldern.
Z. 8 [nunmehr Z 9] dient als Kriterium für die Auflassung von Landesstraßen (§ 5 Abs. 2). Gemeindestraßen (§ 6 Abs 2) und für die Feststellung der Merkmale der Öffentlichkeit bei Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (§ 7).
MB zu 8500-1
Zu Z 2:
Bedingt durch die Übernahme der Bundesstraßen B durch das Land wird der Geltungsbereich des NÖ Straßengesetzes 1999 erweitert; durch die Einfügung soll eine präzise ...