BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 32 Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln, Blockheizkraftwerken und Klimaanlagen
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 32
Durch diese Bestimmung werden in der NÖ Bauordnung 2014 die Vorschriften für die periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln, Blockheizkraftwerken und Klimaanlagen in einer einzigen einheitlichen – und damit übersichtlicheren – Regelung zusammengefasst.
Die aus der NÖ Bauordnung 1996 übernommene Bestimmung bildete die Synthese aus § 34 (alt) und 34a (alt) NÖ BO 96 und diente der Umsetzung von Art. 14 der RL 2010/31/EU.
Damit unterliegt die gesamte Zentralheizungsanlage (§ 4 Z. 31), also vom Wärmeerzeuger über das Wärmeverteilungssystem bis hin zu Wärmeabgabensystemen – entsprechend der Gebäuderichtlinie – der periodischen Überprüfungspflicht. Die Prüfungsanforderungen waren demgemäß wie die beiden Vorgängerbestimmungen zusammenzuziehen. Um nicht eine Überreglementierung vorzunehmen und den Normunterworfenen über Gebühr zu belasten, wurden gewisse Tatbestände (etwa die Kesseldimensionierung) von der regelmäßigen Inspektion ausgenommen, sofern diesbezüglich an den äußeren Umständen seit der letzten Überprüfung keine Änderung...