BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 31 Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 31
Diese Regelung wird aus bisherigen NÖ Bauordnung 1996 übernommen, wobei klargestellt wird, dass nur – wie ursprünglich, d.h. vor der nach § 18 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 möglichen Widmung einer privaten Verkehrsfläche, vorgesehen – öffentliche (also nicht gewidmete private) Verkehrsflächen (s. Definition in § 4 Z. 26) betroffen sind.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 31 NÖ BauO 1996:
Die Regelung der Hausnumerierung, der Straßenbezeichnung und der Verpflichtung jedes Liegenschaftseigentümers zur Duldung der Anbringung oder Aufstellung von Straßenbezeichnungstafeln und Einrichtungen der Straßenbeleuchtung an seinem Bauwerk oder auf seinem Grundstück soll aus der bisherigen Fassung übernommen, jedoch vereinfacht werden.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 1/2015.
§ 31 NÖ BO 2014 entspricht im Wesentlichen § 31 NÖ BauO 1996 idF LGBl 8200-0. In Abs 2, Abs 3 und Abs 5 wurde jeweils das Wort „öffentliche“ vor dem Wort „Verkehrsflächen“ eingefügt und es erfolgte ein Anpassung an die neue Rechtschreibung in Abs 6; § 31 Abs 5 NÖ BauO 1996 betreffend die Verständigungspflicht des Vermessungsamts und des...