BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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S. 15826. Teil - Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen, EU-Recht
Anlage 1
I. Einbauzeichen:
Das Einbauzeichen nach § 9 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
S. 1584Registrierungsnummer in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von
der Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht,
den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt wurde, und
der vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenen laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung der Produktregistrierung.
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:
Tabelle in neuem Fenster öffnenR-1.3.1-00-0001 |
Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.
Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat.
II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:
Für die Gestaltung der Großbuchstaben „ÜA“ ist der im Folgenden dargestellte Raste...