BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 28 Behebung von Baumängeln
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 28
Die bereits in den bisherigen Vorgänger-Bauordnungen enthaltenen Regelungen werden inhaltlich im Wesentlichen unverändert übernommen, wobei aber zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Herstellung des Vorzustandes nicht immer notwendig ist bzw. machbar ist.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 28 NÖ BauO 1996
Wenn die Fortsetzung von Bauarbeiten wegen Baumängeln untersagt wird, dann soll jeweils im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden, daß die Baueinstellung außer Kraft tritt, wenn die Baumängel behoben sind.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 1/2015.
§ 28 NÖ BO 2014 entspricht weitestgehend § 28 NÖ BauO 1996 idF LGBl 8200-0. In Abs 2 wurde das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.
1) Aus dem inhaltlichen Zusammenhang mit § 27 NÖ BO 2014 geht hervor, dass die hier geregelte Veranlassung der Mängelbehebung während der Bauausführung nur für bewilligte Bauvorhaben vorgesehen ist. Der Begriff „Mängel“ umfasst nicht Abweichungen (s § 29 NÖ BO 2014) vom bewilligten Projekt, also etwa Mängel des Materials und/oder Mängel der Ausführung, sondern nur Mängel technischer Natur. Dieser Auffassung hat sich der VwGH angeschlossen (sie...