BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 27 Behördliche Überprüfungen
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 27
Die bereits in den bisherigen Vorgänger-Bauordnungen enthaltenen Regelungen wurden inhaltlich unverändert übernommen. Die Aufzählung der möglichen Überprüfungsinhalte hat lediglich demonstrativen Charakter.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 27 NÖ BauO 1996:
Die Regelung der behördlichen Überprüfungen soll um die Überwachung der Ausführung von Rauch- und anderen Fängen (künftig Schornsteine) durch einen Rauchfangkehrer gekürzt werden; diese soll künftig – wie die Überwachung der Ausführung anderer wichtiger Bauteile – in den Aufgabenbereich des Bauführers fallen.
AB 8200-0
Zu § 27 Abs. 1, 4 und 6. Beispiel NÖ BauO 1996:
Hier erfolgt im ersten Fall eine Anpassung an die EU-Bauproduktenrichtlinie und im zweiten Fall eine Verdeutlichung des Prüfungsumfanges.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 1/2015.
§ 27 NÖ BO 2014 entspricht weitestgehend § 27 NÖ BauO 1996 idF LGBl 8200-0. In Abs 1 wurde der Aufzählungspunkt „die Prüfung der Tauglichkeit von Bauprodukten“ vor dem Aufzählungspunkt „Belastungsproben und“ gestrichen; in Abs 2 wurde die Wendung „die Verfasser der Bestätigungen nach § 18 Abs. 3,“ neu aufgenommen.
1) Die Baubehörde (...