BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 25 Beauftragte Fachleute und Bauführer
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 25
Die Befugnis für die mit der Anwendung der NÖ Bauordnung 2014 verbundenen fachlichen Tätigkeiten – also nicht nur für die Planung und Ausführung, sondern auch für die Ausstellung von Bescheinigungen, Befunden und Bestätigungen im Sinn der § 15 Abs. 8, 30 Abs. 3 und 32 Abs. 5 – ergibt sich (wie bereits in der NÖ Bauordnung 1996) aus den bundesrechtlich geregelten Berufsrechten. Die Gleichstellung gemeinnütziger Bauvereinigungen mit Gebietskörperschaften in Abs. 2 ist berechtigt, da § 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (als Sondergewerberecht) eindeutig den Geschäftskreis (§ 7) mit der Errichtung (wirtschaftliche und technische Vorbereitung der Baulichkeit) samt Überwachung der Ausführungsarbeiten definiert, womit das WGG ebenso wie die Gewerbeordnung und das Ziviltechnikergesetz die notwendige Rechtsgrundlage liefert.
Um die Kontrolle durch die Baubehörde hinsichtlich der Befugnis bzw. der Befähigung gemeldeter Bauführer zu erleichtern, wurde die gleichzeitige Vorlage entsprechender Nachweise aufgenommen.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 25 NÖ BauO 1996:
Die Verpflichtung des Inhabers einer Baubewilligung (künftig dem Sprachgebrauch entsprechend „Bauherr“...