BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 24 Ausführungsfristen
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 24
Abs. 1: Grundsätzlich werden die bisher geltenden Fristen mit einigen Modifizierungen übernommen. Klargestellt wird auch, dass sofern eine Baubewilligung nicht konsumiert wird, der zugrunde liegende Bescheid trotzdem bestehen bleibt (- es erlischt „nur“ das Recht aus der Bewilligung -) und die sonstigen Festlegungen wie Bauplatzerklärung, Festlegung von Straßenfluchtlinien und Straßengrundabtretung weiter gelten.
Mit der Einfügung von Z. 2 und 3 wird klargestellt, dass das Recht aus der Baubewilligung oder aus einer Bauanzeige jedenfalls dann erlischt, wenn das Vorhaben in seinen wesentlichen Teilen beseitigt worden ist. Daran vermag auch die Neuerrichtung desselben Vorhabens im gleichen Ausmaß und mit gleichem Aussehen am selben Ort nichts zu ändern. Weiters erlischt das Recht aus der Baubewilligung bzw. Bauanzeige dann, wenn der Inhaber darauf ausdrücklich verzichtet und dies der Baubehörde schriftlich mitteilt.
Abs. 2: Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass eine Person für ein Bauvorhaben, welches diese nicht fertigstellt und z.B. als Rohbau über lange Zeit stehen bleibt, immer wieder erneut um eine Baubewil...