BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 23 Baubewilligung
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 23
Abs. 1 und 2: Die Bestimmungen werden inhaltlich im Wesentlichen unverändert aus der NÖ Bauordnung 1996 übernommen. Beibehalten wird auch die Regelung, dass bei allfälligen Grenzüberbauten der Versagungsgrund des Widerspruchs zu § 49 Abs. 1 nicht (sofort) aufgegriffen werden muss, sondern nur dann, wenn ein Bauwerber dieses Hindernis nicht durch Vereinigung der betroffenen Grundstücke beseitigen will oder kann.
Abs. 2: Durch diese Bestimmung kann die Baubehörde die Reihenfolge der Ausführung eines aus mehreren Bauwerken oder z.B. aus einem landwirtschaftlichen Wohnhaus mitsamt einer Landwirtschaft (mit oder ohne Bauwerke) bestehenden Vorhabens vorschreiben, wenn das Vorhaben nur in seiner Gesamtheit der Flächenwidmung entspricht. Wird im Baubewilligungsbescheid keine Reihenfolge festgelegt, so sind diese gleichzeitig auszuführen.
Abs. 3: Mit dieser Regelung sollen jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erfasst werden, deren Bestand bereits auf eine frühere Grünlandwidmung zurückgeht. Die spätere – zwar im öffentlichen Interesse der örtlichen Raumplanung gelegene, nicht jedoch für die einzelne land- und forstwirtschaft...