BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22 Entfall der Bauverhandlung
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 22
Abs. 1: Nur der rechtmäßig erfolgte Baubeginn, also die aufgrund einer Anzeige (§ 26) begonnene Ausführung, kann die Frist für den Verlust der Parteistellung in Lauf setzen.
Abs. 2: Im Fall der Durchführung einer Bauverhandlung werden nur die Parteien, also jene Nachbarn, die im Sinn des § 6 Abs. 2 zulässige Einwendungen (also jene Einwendungen, die eines der in § 6 Abs. 2 aufgezählten Rechte beinhalten) erhoben haben, geladen. Andere Nachbarn können aufgrund des Verlustes ihrer Parteistellung höchstens als Beteiligte teilnehmen.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 22 (bisher (§ 99a):
Wie die Regelung der Abweisung eines Antrages auf eine Baubewilligung in § 20 soll auch die Regelung des Entfalles der Bauverhandlung den Zeit- und Kostenaufwand für unnötige Bauverhandlungen vermeiden und die Möglichkeit der eingehenden Auseinandersetzung mit den Rechtsansprüchen der Nachbarn in den notwendig bleibenden Bauverhandlungen verbessen.
Wenn die Baubehörde daran zweifelt, daß die Nachbarn bei der Zustimmung zu einem Bauvorhaben dessen Auswirkungen im vollen Umfang vorausgesehen haben, oder wenn sie von Vertretern bet...