BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 21 Bauverhandlung
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 21
Die bisherige Regelung wurde überarbeitet, es werden die bereits in den allgemeinen Verfahrensgesetzen (AVG) enthaltenen bzw. daraus ableitbaren Regelungen herausgenommen und nur mehr die unbedingt notwendigen Inhalte für die Abhaltung der Bauverhandlung übernommen.
Nachweislich zu laden sind nunmehr die Parteien eines Verfahrens, von den Nachbarn also nur jene, deren subjektiv-öffentliche Rechte beeinträchtigt werden könnten. Dies ist im Rahmen der Vorprüfung abzuklären. Alle anderen, auch die sonstigen Nachbarn, sind als Beteiligte zu verständigen. In Verfahren, in denen die Bezirkshauptmannschaft Baubehörde ist (z.B. NÖ Bau-Übertragungsverordnung), sind auch die betroffenen Gemeinden (§ 6 Abs. 4) zu laden, zumal verschieden Interessen (z.B. Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, Ortsbild) oder behördliche Aufgaben (s. § 2 NÖ Bau-Übertragungsverordnung) weiterhin von ihr wahrgenommen werden müssen.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 21 (bisher (§ 99)
Nach der umfassenden Regelung der Vorprüfung (§ 20) und des Entfalles der Bauverhandlung (§ 22) soll der Gegenstand der Bauverhandlung auf die Erörterung der Rechtsansprüche ...