BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 20 Vorprüfung
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 20
Die bereits in der NÖ Bauordnung 1996 strukturierte Regelung wurde ebenfalls als zentrale Regelung für den weiteren Verfahrensablauf übernommen. Im Interesse der Vermeidung des Zeit- und Kostenaufwandes für unnötige Bauverhandlungen und der Beschleunigung aller Verfahren soll die Baubehörde zur Abweisung des Bauantrages ohne Bauverhandlung – aber nach Anhörung des Bauwerbers – wegen eines jeden der in Abs. 1 angeführten Hindernisse verpflichtet sein, es sei denn, dass die Behebung des Hindernisses durch eine Projektsänderung möglich ist und der Bauwerber diese auch fristgerecht vornehmen lässt.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Die Regelung der Prüfung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens soll exakter formuliert werden. Im Interesse der Vermeidung des Zeit- und Kostenaufwandes für unnötige Bauverhandlungen und der Beschleunigung aller Bauverfahren soll die Baubehörde künftig zur Abweisung des Antrages auf eine Baubewilligung ohne Bauverhandlung (aber nach Anhörung des Bauwerbers) wegen eines jeden der in Abs. 1 angeführten Hindernisse verpflichtet sein; es sei denn, daß die Behebung des Hindernisses durch eine Projektsän...