BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 18 Antragsbeilagen
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 18
Die übersichtlich strukturierte Auflistung der für die Beurteilung eines Vorhabens notwendigen Unterlagen der NÖ Bauordnung 1996 wird mit einigen Klarstellungen im Hinblick auf Zustimmungsvoraussetzungen bei Miteigentum oder die Übernahme des Nachweises eines Fahr- und Leitungsrechtes, welches bisher in § 11 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 zu finden war, übernommen.
Zusätzlich wird dem Bauwerber die Möglichkeit eröffnet, durch die freiwillige Vorlage einer qualifizierten Bestätigung über die Einhaltung der bautechnischen Belange das Verwaltungsverfahren zu verkürzen, indem die Baubehörde in diesem Fall – so keine Zweifel an der Richtigkeit der Bestätigung bestehen – einer weiteren Begutachtung durch einen (Amts-)Sachverständigen nicht bedarf. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit der Verfahrensbeschleunigung Gebrauch gemacht wird, liegt (nur) beim Bauwerber; die Regelung bietet keine Rechtsgrundlage für die Baubehörde, entsprechende Bestätigungen oder Privatgutachten vom Bauwerber einzufordern.
Abs. 4: § 4 Abs. 1 Z. 2 GWR-Gesetz beinhaltet entsprechend seiner Anlage folgende Daten, die im Weiteren der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Eintragung in...