BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 33 Erlassung des Bebauungsplans
MB zu § 72 NÖ BO 1996
(Stammfassung, LGBl 8200-0)
Die Dauer der Auflage des Entwurfs soll – analog zum Flächenwidmungsplan – von 8 auf 6 Wochen verringert werden. Die Eigentümer der Grundstücke sollen von der Auflage eines solchen Verordnungsentwurfs zu verständigen sein und nur mehr sie sollen hiezu Stellung nehmen dürfen.
MB zu Abs 4
(NÖ ROG 2014, LGBl 2015/3)
In der Praxis hat sich die Übermittlung der Bebauungspläne an Bezirkshauptmannschaften und Vermessungsämter als nicht erforderlich erwiesen. Die Neuregelung dient damit der Verfahrenserleichterung.
Anmerkungen
0) Der Text entspricht jenem der Stammfassung der NÖ BO 1996, LGBl 8200-0.
1) Der Entwurf muss auf dem örtlichen ROP (Flächenwidmungsplan und gegebenenfalls Entwicklungskonzept gem § 13 Abs 2 ROG) sowie einer ausreichenden Grundlagenforschung beruhen (vgl § 29 Abs 1 und § 33 Abs 1 letzter Satz). Wenn im Bebauungsplan Festlegungen für Grundstücke an der Gemeindegrenze getroffen werden, erscheint es empfehlenswert, die Nachbargemeinde von der Entwurfsauflage zu verständigen (vgl § 24 Abs 5).
2) Das Anhörungs- und Mitwirkungsrecht ist also nicht auf Gemeindebürger und Personen beschränkt, die in der Gemeinde ...