BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 31 Regelung der Bebauung
MB zu § 31
(NÖ ROG 2014, LGBl 2015/3)
Abs. 1.: Damit wurde klargestellt, dass sich die Bebauungsweise nur jeweils auf das Hauptgebäude beziehen und nur mehr eine der gesetzlich vorgesehenen Bebauungsweisen festgelegt werden kann.
Abs. 1 Z 1: Die Bewertung von bloßen Bauwerken und Gebäudeteilen (geschlossener Eindruck) als geschlossene Bebauungsweise hat in der Praxis zu beträchtlichen Unsicherheiten geführt und soll sich daher die Bebauungsweise wieder mehrheitlich auf Hauptgebäude beziehen, wobei diese durch Toreinfahren in unterschiedlichsten Ausformungen bzw. Nebengebäude im untergeordnetem Ausmaß fortgesetzt werden kann.
Abs. 1 Z 3: Es wird klargestellt, dass diese Bebauungsweise auch für einzelne Grundstücke festgelegt werden kann.
Abs. 2: siehe Abs. 1.
Abs. 5: Diese Formulierung dient der Verdeutlichung der Wirkung einer absoluten Baufluchtlinie.
Abs. 6: Die Formulierung entspricht der neuen Terminologie in der NÖ Bauordnung 2014.
Abs. 7: Die Berücksichtigung zusammenhängend bebauter Ortsgebiete war in der Praxis – im Gegensatz zu Schutzzonen und Altortgebieten – nicht argumentierbar und soll künftig auf historische Ortsbereiche beschränkt werden, für die mangels Bebauungspl...