BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 30 Inhalt des Bebauungsplans
MB zu § 69 NÖ BO 1996
(Stammfassung, LGBl 8200-0)
Um die in zahlreichen Gemeinden noch ausständige Er1assung des Bebauungsplanes zu erleichtern, soll dessen Mindestinhalt auf die Festlegung der Straßenfluchtlinien, der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe und des Straßenniveaus neugeplanter Verkehrsflächen eingeschränkt werden.
Die Festlegung der Bebauungsweise und der Bebauungshöhe soll den für die Wohnhygiene notwendigen Lichteinfall auf Hauptfenster von Aufenthaltsräumen und die für eine rentable Nutzung der Sonnenenergie notwendige Besonnung dauerhaft sichern.
Die Festlegung des Straßenniveaus neugeplanter Verkehrsflächen ist Voraussetzung für die exakte Bestimmung der Höhe von Gebäuden an der Straßenfluchtlinie und für die dauernde Sicherheit der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge.
Die Festlegung von Baufluchtlinien, einer Bebauungsdichte und von Gestaltungsregeln für Bauwerke soll künftig wohl mög1ich, aber nicht mehr zwingend vorgeschrieben sein. An Baufluchtlinien kommen vordere, seitliche, hintere und innere in Betracht.
Im übrigen soll die Regelung des Inhalts des Bebauungsplanes unverändert aus der geltenden Fassung ...