BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 25 Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
MB zu Abs 1 Z 4
(6. Nov, LGBl 8000-10)
Die Erlassung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes erfordert erfahrungsgemäß Änderungen eines örtlichen Raumordnungsprogrammes. Nunmehr soll dies als eigener Änderungstatbestand eingeführt werden.
MB zu Abs 1 Z 5 und 6
(8. Nov, LGBl 8000-13)
Die schrittweise Realisierung des Entwicklungskonzeptes hat für die örtliche Raumordnung große Bedeutung, bietet aber bisher laut NÖ ROG 1976 keinen ausreichenden Änderungsanlaß, um das örtliche Raumordnungsprogramm ändern zu dürfen. Dem Vertrauensschutz des Normunterworfenen wird dabei insoweit Rechnung getragen, als die Festlegungen des – nunmehr normativen – Entwicklungskonzeptes (siehe § 13 Abs 2 neu) langfristig angelegt sind und daher die mit diesem konformen Änderungen des Flächenwidmungsplanes vorhersehbar sind. Durch den langfristigen Planungshorizont des Entwicklungskonzeptes und dessen nachvollziehbare Erstellung, öffentliche Auflage, Stellungnahme- und Diskussionsmöglichkeit ist im Interesse der Betroffenen eine erhöhte Bestandskraft und ein Schutz vor nicht vorhersehbaren, kurzfristigen Änderungen des Flächenwidmungsplanes gewährleistet.
Die neue Z ...