BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 24 Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
MB zu § 21, jetzt § 24
(Stammfassung, LGBl 8000-0)
In den Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes können nicht nur die Grundeigentümer, dinglich Berechtigte oder diejenigen, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sondern jedermann Einsicht nehmen. Es wird hier von der Erwägung ausgegangen, daß das örtliche Raumordnungsprogramm nicht nur Wirkungen für die Gemeindeeinwohner oder die Grundstückseigentümer, sondern auch für andere, außerhalb dieses Personenkreises stehende, erzeugen kann, wie zB für Wintersportler, ständige Sommergäste und Interessenvertretungen, die zur Einsichtnahme berechtigt sind. Es kann erwartet werden, daß positive Anregungen, die die verschiedensten Interessen betreffen, im Wege von schriftlichen Stellungnahme eingehen, um vom Gemeinderat bei Beschlußfassung mit ins Kalkül gezogen zu werden. (…)
Die Landesregierung ist schon in diesem Stadium zu Zwecken der Koordinierung durch Übermittlung eines Entwurfes des Flächenwidmungsplanes in Kenntnis zu setzen. Außerdem sind die angrenzenden Gemeinden von der Auflegung des Entwurfes eines örtlichen Raumordnungsprogrammes zu benachrichtigen. Allfälli...