BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 23 Stadt- und Dorferneuerung
Anmerkungen
0) Eingefügt durch die 6. Nov zum NÖ ROG 1976, LGBl 8000-10. Der Begriff „Stadt- und Dorferneuerung“ wird in § 1 Abs 1 Z 3 definiert.
1) Auf diese Weise sollen innovative Aktivitäten von Gemeinden, Vereinen und Bürgerinitiativen gefördert werden. Die beteiligten Städte, Gemeinden und Vereine sind zu einem NÖ Dorf- und Stadterneuerung – Verband für Landes-, Regional- und Gemeindeentwicklung in Hollabrunn zusammengefasst, der sich auch um Fördermittel der EU bemüht. Büros für Dorf- und Stadterneuerung gibt es für die 5 Hauptregionen (§ 28). Mit sind die MitarbeiterInnen des Verbandes von der NÖ Regional GmbH übernommen worden. Näheres unter: www.dorf-stadterneuerung.at.