BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 21 Campingplatz
MB zu Abs 4
(15. Nov, LGBl 8000-21)
Durch diese Bestimmung soll ein flexibleres Eingehen auf lokale touristische Notwendigkeiten ermöglicht werden. Von diesen Bestimmungen wird allerdings nur dann Gebrauch gemacht werden können, wenn die Gefahr und der Ablauf von Hochwässern kalkulierbar sind und entsprechende Einsatzpläne die rechtzeitige Räumung sicherstellen. Im Bewilligungsverfahren nach dem NÖ Campingplatzgesetz 1999, LGBl 5750-1, wird auf diese Voraussetzungen besonders Bedacht zu nehmen sein.
Anmerkungen
0) Eingefügt durch die 8. Nov zum NÖ ROG 1976, LGBl 8000-13 idF 15. Nov LGBl 8000-21.
1) Vgl § 20 Abs 2 Z 10, der auf § 21 verweist. Nähere Bestimmungen über die Bewilligung und Ausstattung von Campingplätzen enthält das NÖ CampingplatzG 1999, LGBl 5750-1. Zuständige Beh ist die Gemeinde. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen ist, weil es sich dabei nicht um Gebäude handelt, baurechtlich bewilligungs- und anzeigefrei. Mobilheime auf Campingplätzen, die nicht der ganzjährigen Benützung dienen, sind nach § 17 Z 13 NÖ BO 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefrei.
2) Zelte ohne Fundamente und Verankerungen, die binnen kurzer Zeit und ohne bautechnisc...