BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 16 Bauland
MB zu § 16
(Stammfassung, LGBl 8000-0)
Die Ausübung der freien Berufe, dazu gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder, der Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe, bedarf keiner eigenen Betriebsgebäude und ist demnach auch in Wohngebieten zulässig.
MB zu Abs 1 Z 1 bis 3 und 5
(6. Nov, LGBl 8000-10)
Aufgrund des bisherigen Wortlautes war die Zulässigkeit eines Betriebes von einer Betriebstypenprüfung abhängig. Dadurch kam es immer wieder zu Verzögerungen im Bauverfahren und wurden zahlreiche Vorhaben blockiert bzw. verhindert. Daher sollen die in den Z. 1–3 und 5 angeführten Definitionen für Wohn-, Kern-, Betriebs- und Agrargebiete jeweils nicht auf die generelle Eignung der Betriebe, „Umweltbelastungen verursachen zu können“, abstellen, sondern, ob der Betrieb die Lärm- und Geruchsbelästigungen bzw. sonstige schädliche Einwirkungen tatsächlich verursacht.
MB zu Abs 1 Z 2
(6. Nov, LGBl 8000-10)
Die neue Definit...