BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 13 Örtliches Raumordnungsprogramm
MB zu Abs 2 und 3
(8. Nov, LGBl 8000-13)
Das Entwicklungskonzept – bisher Teil der Grundlagenforschung – soll zum verbindlichen Bestandteil des örtlichen Raumordnungsprogrammes werden, weil dadurch eine flexiblere Handhabung des Änderungsanlasses aufgebaut werden kann. Durch die Neufassung des bisherigen Abs 2 (Abs 3 neu) soll zum Ausdruck gebracht werden, daß es sich bei den Festlegungen im Entwicklungskonzept um die langfristige Grundsatzplanung einer Gemeinde handelt.
MB zu Abs 2
(NÖ ROG 2014, LGBl 2015/3)
Die Verordnung eines Entwicklungskonzeptes wird der Gemeinde nunmehr freigestellt. Auch kann sich dieses auf Gemeindeteile beschränken. In Niederösterreich haben zwar bereits die Mehrzahl der Gemeinden ein Entwicklungskonzept erarbeitet, in manchen Gemeinden ist aber aufgrund der Topographie und/oder der Vielzahl der Katastralgemeinden die Erarbeitung eines solchen als Planungsinstrument derzeit noch nicht sinnvoll und kann die Verordnung daher zu einem späteren geeigneteren Zeitpunkt oder eben auch gar nicht erfolgen, wenn dies auch [gemeint: aus] Sicht der Gemeinde zielführender ist.
MB zu Abs 3 letzter Satzteil
(9. Nov, LGBl 8000-14)
Die bei der...