BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 8 Aufgaben des Raumordnungsbeirates
MB zu § 8
(6. Nov, LGBl 8000-10)
Da es sich beim Raumordnungsbeirat um ein politisch zusammengesetztes Gremium und nicht um ein Sachverständigenkollegium handelt, sind die vom Raumordnungsbeirat abgegebenen Erklärungen Willenserklärungen und keine Wissenserklärungen. Es handelt sich demnach nicht um Gutachten im klassischen Sinn, sondern vielmehr um Empfehlungen an die Landesregierung als entscheidende Behörde.
Antrag zu Z 2
(13. Nov, LGBl 8000-18)
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000 sieht in seinem § 9 Europaschutzgebiete als Mittel zur Umsetzung des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ vor. Die Europaschutzgebiete sind überörtliche Festlegungen. Wenn nötig sind in den Europaschutzgebieten Managementpläne zu erlassen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft, Generaldirektion Umwelt, empfiehlt, bei der Umsetzung von Art 6 der FFH-Richtlinie einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen. Der Managementplan eines Gebietes soll demnach „integriert“, d.h. unter Berücksichtigung anderer Entwicklungspläne für das Gebiet, erarbeitet werden.
Die Raumordnung befasst sich traditionell mit der vorausschauenden Gestaltung von Gebieten auf örtlicher und überö...