BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 6 Wirkungen der Raumordnungsprogramme
Anmerkungen
0) Der Text ist seit der Stammfassung zum NÖ ROG 1976, LGBl 8000-0 unverändert.
1) Widerspricht ein örtliches ROP einem überörtlichen ROP, hat die LReg dem örtlichen ROP gem § 24 Abs 11 Z 1 die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen.
2) Das bedeutet eine Selbstbindung des Landes, wenn es – etwa bei der Förderungsvergabe – mit privatrechtlichen Mitteln tätig wird. In der Vertragsraumordnung müssen sich die Gemeinden an die Vorgaben des § 17 Abs 2 halten.