BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 3 Überörtliche Raumordnungsprogramme
MB zu Abs 1
(NÖ ROG 2014, LGBl 2015/3)
Als wesentliches und in der Planungspraxis anderer Bundesländer etabliertes Planungsinstrument wird das Landesentwicklungsprogramm neu eingeführt. Es kann ebenso wie regionale und sektorale Raumordnungsprogramme bei Bedarf verordnet werden und ergänzt den Stufenbau der Raumordnung (Planungshierachie).
In Entwicklungsprogrammen wird die Möglichkeit geboten, neben Aussagen mit verbindlicher Wirkung Aussagen mit (lediglich) Orientierungsfunktion (Richtwerte) aufzunehmen, um damit inhaltlich umfassendere und integrierte Planungsaussagen in einem Programm zusammenzuführen. Um die Rechtsanwendung und Auslegung zu erleichtern, sind die Aussagen, denen keine verbindliche Wirkung zukommen soll, als solche in den Raumordnungsprogrammen erkennbar zu machen.
MB zu Abs 3
(NÖ ROG 2014, LGBl 2015/3)
Die von der Erstellung eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes betroffenen Gemeinden bzw. Regionen sollen verstärkt in die konzeptive Phase der Erstellung eingebunden werden.
Anmerkungen
0) Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Fassung der 14. Nov zum NÖ ROG 1976, LGBl 8000-19. Abs 1 u 3 idF NÖ ROG 2014, LGBl 2015/3.
1) Das NÖ ROG 2014 schafft die ...