BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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2.4.1. OIB-Richtlinie 4 idF der NÖ BTV 2014
OIB-Richtlinie 4 idF der NÖ BTV 2014
Erl zu Anlage 4
Anlage 4 (OIB-Richtlinie 4 in der Fassung der NÖ BTV 2014)
Ausnahmen in Pkt. 2.1.4: Die bisherige geschoßabhängige Regelung der Erforderlichkeit eines Personenaufzuges (ab mehr als drei Hauptgeschoßen) in § 94 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 hat sich in der Praxis bewährt und soll daher adaptiert auf das Geschoßsystem der OIB-Richtlinien beibehalten werden. Um ein Gebäude mit drei oberirdischen Geschoßen ohne größere Umbauten mit einem Aufzug nachrüsten zu können, muss bei diesen ein entsprechender Platz für einen nachträglichen Einbau eines Aufzuges vorgesehen werden. Der Vorschlag unter Pkt. 2.1.4 der OIB-Richtlinie 4 würde eine Kostenerhöhung für dreigeschoßige Gebäude und Garagen bedeuten.
Ausnahmen in Pkt. 2.1.5: Es wird unter gewissen Voraussetzungen die Sanierung von bestehenden bzw. der nachträgliche Einbau von Aufzugsanlagen von der Verpflichtung ausgenommen, diese an die derzeitige Rechtslage in Hinblick auf die Abmessungen anzupassen. Es ist besser, wenn ein kleinerer Aufzug eingebaut wird, als wenn gar keiner vorhanden ist.
Ausnahmen in Pkt. 2.2.1: Die lichte Durchgangsbreite von Gängen und Treppen darf auch beim ...