BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 9 Dingliche Wirkung von Bescheiden, Erkenntnissen und Beschlüssen und Vorzugspfandrecht
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 9
Sämtliche Entscheidungen, ausgenommen Strafangelegenheiten, sollen – der bisherigen Tradition entsprechend – nicht nur auf die in den Entscheidungen jeweils angeführten Personen beschränkt sein, zumal deren Status (in den meisten Fällen) nicht entscheidungsrelevant ist.
Die Bestimmung über das gesetzliche Vorzugspfandrecht ist dem § 129b Abs. 3 der Bauordnung für Wien nachgebildet und soll die Hereinbringung der in Vollziehung behördlicher Aufträge im öffentlichen Interesse (etwa zur Beseitigung von Baugebrechen) aufgewendeten öffentlichen Mittel beim gesetzlich Verpflichteten sichern. Diese zivilrechtliche Regelung ist verfassungsrechtlich in Art. 15 Abs. 9 B-VG gedeckt.
Abs. 4: Mit dieser Bestimmung wird eine Mitwirkungspflicht des oder der Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse von Bauwerken (z.B. Superädifikate) auf dessen bzw. deren Grundstück statuiert. Kommt der Eigentümer dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so muss er die behördlichen Anordnungen gegen sich gelten lassen.
Abs. 5: Da der Bürgermeister zentrale Anlaufstelle für die Gemeindebürger ist, soll er auch über Vorhabe...