BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 38 Lagerung im Freien
Erl zu § 32 bis 42
Siehe oben Erl zum VI. Teil.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 4/2015.
§ 38 NÖ BTV 2014 entspricht weitestgehend § 205 NÖ BTV 1997 (zuletzt LGBl 8200/7-7); in Abs 1 wurde im zweiten Aufzählungspunkt der letzte Satz eingefügt und in Abs 2 statt „nicht brandbeständige Bauwerke“ die Wendung „Bauwerke, die nicht zumindest in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt sind“ aufgenommen.
1) In § 38 NÖ BTV 2014 wird die Öllagerung in Behältern geregelt, die außerhalb von Gebäuden oberirdisch aufgestellt werden.
2) S Anm 1 zu § 36 NÖ BTV 2014.
3) Damit ist ein Dach über dem Auffangbehälter und der Auffangwanne gemeint.
4) Die Ölmenge, die auf diese Weise gelagert werden darf, wird in der NÖ BTV 2014 nicht begrenzt. Für gewerbliche Betriebsanlagen und für Betriebsanlagen, die einer Arbeitsstättengenehmigung nach § 92 ASchG bedürfen, legen die § 73 bis 80 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl 240/1991 idgF, Begrenzungen der Lagermengen (je nach der Gefahrenklasse der brennbaren Flüssigkeit) auch für diese Lagerungsmethode fest.
5) Es wird auch der Abstand von Grundstücksgrenzen und die Zulässigkeit der Bebauung der Nachbargrundstücke zu beachten sein.