BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 36 Lagerung in Gebäuden
Erl zu § 32 bis 42
Siehe oben Erl zum VI. Teil.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 4/2015.
§ 36 NÖ BTV 2014 entspricht im Wesentlichen § 203 NÖ BTV 1997 (LGBl 8200/7-7); in Abs 2 wurde die Wendung „von nicht mehr“ anstelle von bisher „unter“ aufgenommen, ebenso in Abs 4, wo die Wendung „von nicht mehr“ anstelle von bisher „höchstens“ aufgenommen wurde.
1) Als Leckanzeigegeräte kommen in Betracht:
Vakuumleckanzeigegeräte,
Überdruckleckanzeigegeräte mit Luft oder Stickstoff als Kontrollmedium oder
Leckanzeigegeräte mit einer Leckanzeigeflüssigkeit.
2) In (Hochwasser-)Überflutungsgebieten müssen Lagerbehälter in Kellerräumen gegen Auftrieb gesichert werden (s auch Anm zu § 37 NÖ BTV 2014). Solche Gebiete müssen jeweils im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht werden (Planzeichen „Ü“).
3) Der Abstand der Fundamentstreifen voneinander ist auf die Standfestigkeit des Lagerbehälters u die Lagermenge abzustimmen.