BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 35 Mindestausstattung
Erl zu § 32 bis 42
Siehe oben Erl zum VI. Teil.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 4/2015.
§ 35 NÖ BTV 2014 entspricht im Wesentlichen § 202 NÖ BTV 1997 (zuletzt LGBl 8200/7-7); in Abs 1 wurde auf die „Regeln der Technik“ anstatt bisher den „Stand der Technik“ abgestellt.
1) Sie sind so aufzustellen bzw zu verlegen, dass Verlagerungen und Neigungen, welche die Dichtheit gefährden, ausgeschlossen sind.
2) Das sind mehrere zusammengeschlossene Lagerbehälter aus Metall oder Kunststoff.
3) Das wird bei Kunststoffbehältern idR der Fall sein.
4) S weiters § 39 Abs 5 u 6 NÖ BTV 2014.
5) Damit sind Flüssigkeitsstandgläser gemeint, die nicht mit Sicherungseinrichtungen gegen das Ausfließen brennbarer Flüssigkeiten ausgestattet sind.