Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

9. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3195-0

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 33 Lagerung

Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

Erl zu §§ 32 bis 42

Siehe oben Erl zum VI. Teil.

Anmerkungen

0) IdF LGBl 4/2015.

§ 33 NÖ BTV 2014 entspricht weitestgehend § 201 NÖ BTV 1997 (zuletzt LGBl 8200/7-7); in Abs 1 wurde der Aufzählungspunkt „in notwendigen Verbindungen (Stiegen, Gänge)“ durch den Aufzählungspunkt „in Gängen und Stiegenhäusern“ ersetzt und Abs 2 wurde neu aufgenommen.

1) Die folgenden Verbote wurden aus § 65 Abs 1 V über brennbare Flüssigkeiten, BGBl 240/1991 idF BGBl 450/1994, übernommen.

2) Pufferräume sind nicht nur zum Durchgehen bestimmte, sondern auch für andere Zwecke verwendete Räume zwischen brand- oder explosionsgefährdeten Räumen u Gängen, Stiegenhäusern oder anderen Räumen, die als Fluchtwege in Betracht kommen.

3) Damit sind Brandschutzschleusen und Sicherheitsschleusen gemeint.

4) Ungeachtet der Gefahrenklasse ist nach § 14 Z 5 u § 15 Abs 1 Z 14 NÖ BO 2014 die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von weniger als 500 l (Gesamtmenge) bewilligungs- und anzeigefrei, zwischen 500 und <1000 l anzeigepflichtig. Im Falle eines Brandes oder einer Verunreinigung des Grundwassers durch ausgeflossenes Heizöl kann die Missachtung dieser Mengenbegrenzung schwerwiegende Folgen haben.

5) Diese muss gem § 36 Abs 3 NÖ BTV 2014 im Falle des Un...

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