BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 7 Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 7
Die Duldungsverpflichtung wurde im Wesentlichen aus der bisherigen NÖ Bauordnung 1996 mit geringfügigen, aus der Praxis notwendigen Modifikationen übernommen, wie z.B. das Betreten des Grundstücks zum Zweck der Feststellung von Baugebrechen, da oftmals die Notwendigkeit eines baupolizeiliche Vorgehens nur auf diese Weise festgestellt werden kann.
Gegenüber der Vorgängerregelung wurden die Tatbestände um Sicherungsmaßnahmen ergänzt, da auch hier die Möglichkeit der Inanspruchnahme fremden Eigentums in den Fällen des § 36 erfasst sein soll.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB zu 8200-0
Die Regelung der Verpflichtungen gegenüber Nachbarn soll mit den folgenden Änderungen aus § 25 NÖ Bauordnung 1976 übernommen werden:
Die Verpflichtung der Nachbarn zur Duldung der vorübergehenden Benutzung ihrer Grundstücke zur Planung und Ausführung von Bauvorhaben soll auf den Luftraum über ihren Grundstücken (Schwenkbereich) von Drehkränen ausgedehnt werden.
Die zur Wiederherstellung ausreichender Zugverhältnisse nach der Errichtung oder Aufstockung des Nachbargebäudes notwendige Verlängerung eines Schornsteines soll Aufgabe seines Eigentümers werden ...