BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 30 Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen
Erl zu § 30
Diese Bestimmung setzt Artikel 15 der oben zitierten Vereinbarung gemäß Art. 15a BV-G um und ergänzt sie um Bestimmungen hinsichtlich der Inbetriebnahmeprüfung, von wiederkehrenden Prüfungen und der Erstellung eines Datenblattes. Damit trägt die NÖ Bautechnikverordnung jetzt auch dieser Technik zur Wärmegewinnung Rechnung.
Anlagen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten fallen, wurden hinsichtlich der Stickoxyde aus Abs. 1 ausgenommen, da in dieser Bestim-mung die entsprechenden Werte festgeschrieben sind.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 4/2015.
1) § 30 NÖ BTV 2014 setzt Art 15 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken um. Zusätzlich werden in § 30 Abs 2 u Abs 4 NÖ BTV 2014 ergänzende Bestimmungen hinsichtlich der Inbetriebnahmeprüfung, von wiederkehrenden Prüfungen und der Erstellung eines Datenblattes aufgenommen. S Erl zu § 17 NÖ BTV 2014.
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