BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 29 Messgeräte
Erl zu § 27 bis 29
Die Intervalle für die wiederkehrenden Prüfungen sind an die umzusetzende Richtlinie 2010/31/EU, die zum Großteil schon mit der 5. Novelle zur NÖ Bautechnikverordnung 1997 übernommen wurde, angepasst.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 4/2015.
§ 29 NÖ BTV 2014 entspricht im Wesentlichen § 195 NÖ BTV 1997 idF LGBl 8200/7-7; in Abs 1 wurde lediglich auf die „Regeln der Technik“ anstatt bisher den „Stand der Technik“ abgestellt.