BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 6 Parteien und Nachbarn
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 6
Die Parteistellung der Nachbarn dient verfahrensrechtlich „lediglich“ als Korrektiv für die Behörde, zumal von Seiten der gesetzlichen Vorgaben der Prüfungsumfang der Behörde ohne Parteien derselbe ist. Die Parteistellung wurde im Wesentlichen wie in der NÖ Bauordnung 1996 klar und übersichtlich zusammengefasst und mit einigen sprachlichen und rechtlichen Klarstellungen und Ergänzungen versehen.
Abs. 1: Mit der der Klarstellung bzgl. „fertiggestellter“ Bauvorhaben soll verdeutlicht werden, dass nicht die Auswirkungen während der Ausführung eines Bauvorhabens von der Baubehörde zu berücksichtigen sind, sondern nur jene, die das fertiggestellte Objekt, d.h. die bewilligte Verwendung des Objektes, zu erzeugen vermag. Nicht maßgeblich sind jedoch nach wie vor die Auswirkungen, die mit der Bauführung bzw. der Bautätigkeit selbst einhergehen.
Abs. 2 Z. 1: Dieser Zusatz dient der Klarstellung, dass nur jene Bauwerke der Nachbarn, die im Sinn der § 14 und 15 bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, um im Hinblick auf ein bewilligungspflichtiges Vorhaben des Bauwerbers subjektivöffentliche Rechte nach dieser Bestimmung auslösen...